SGTI – Schweizerische Gesellschaft
für Technikgeschichte und Industriekultur

Aufgaben

Ehemalige Mühlenkanäle, Sheddachbauten, hohe Backsteinkamine, Eisenbahndämme; sie alle sind Zeugen der Industrialisierung in der Schweiz – und viele davon sind heute in ihrer  Existenz bedroht.

Die Schweizerische Gesellschaft für Technikgeschichte und Industriekultur, kurz SGTI, fördert das Verständnis für die Geschichte des Industriezeitalters und unterstützt die Erforschung und den Erhalt der zugehörigen Kulturgüter. Die Themenbereiche sind breit gefächert, dazu gehören: die Entwicklung der Technik, die typischen Bauten, die Verkehrserschliessung, die Gestaltung der Landschaft sowie die Frage nach der Lebensgestaltung und der Entwicklung von Konsumgütern und Dienstleistungen.

Mit Unterstützung zahlreicher Partnerinstitutionen erarbeitet die SGTI auf der Plattform Industriekultur Schweiz ein schweizweites Inventar der erhaltenen Industrieanlagen. Die Gesellschaft berät ausserdem Trägerschaften erhaltenswerter Objekte und publiziert regelmässig das Bulletin IN.KU sowie Führer zu Industrieanlagen.

Geschäftsführung

Vorstand

Statuten

April 2018, Juni 2013, Juli 1999

1 Name

Unter den Namen SGTI – Schweizerische Gesellschaft für Technikgeschichte und Industriekultur, ASHT – Association suisse d’histoire de la technique et du patrimoine industriel und ASST – Associazione svizzera della storia tecnica e del patrimanio industriale, abgekürzt SGTI, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sitz

Die SGTI hat ihren Sitz am Domizil der Geschäftsführung oder am Wohnort des Präsidenten.

3 Ziele

Die SGTI hat zum Zweck die Förderung

  • der Technikgeschichte und deren vollen Anerkennung als Teil der gesamten Geschichte,
  • des Verständnisses für die Rolle der Technik in der menschlichen Gesellschaft,
  • des Verständnisses für die Industriekultur im Spannungsfeld zwischen Mensch und Umwelt und für das industrielle Erbe
  • Die SGTI verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke

4 Tätigkeit

Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt die SGTI

  • die Inventarisierung und Erhaltung technischer Denkmäler und anderer Zeugen technischen Wirkens und Entwickelns in der Schweiz,
  • die Erforschung und Darstellung der Entwicklung der Technik und ihrer Interdependenz mit den sie umgebenden Bereichen des individuellen und gesellschaftlichen Lebens,
  • die Verbreitung technikgeschichtlichen Bewusstseins in Schulen und höheren Bildungsanstalten sowie bei Behörden und in der Öffentlichkeit,
  • einschlägige Veröffentlichungen sowie Ausstellungen;

engagiert sich die SGTI für die vitale Erhaltung, zeitgerechte Umnutzungen und den Betrieb wichtiger technischer Kulturgüter in ihrem gewachsenen und aktuellen Zusammenhang.

veranstaltet die SGTI selbst Vorträge, Besichtigungen, Tagungen, usw.

5 Sektionen

Falls nötig, kann die SGTI regionale oder lokale Sektionen bilden.

6 Publikation

Als Verbindung unter ihren Mitgliedern kann die SGTI eine Publikation in eigener Regie betreiben oder mit einer anderweitigen, ähnlich orientierten Zeitschrift eine entsprechende Vereinbarung treffen.

7 Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, welche am Vereinszweck interessiert sind und diese Statuten anerkennen, können als Einzel- oder Kollektivmitglieder sowie als Mitglieder zu zweit und als Mitglieder auf Lebenszeit in die SGTI aufgenommen werden.

  • Der Vorstand beschliesst über die rechtsgültige Aufnahme eines Mitgliedes
  • Personen die sich für die SGTI oder deren Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung auf Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht entbunden.
  • Jedes Mitglied kann in den Vorstand und/oder in permanente oder vorübergehende Kommissionen gewählt werden
  • Die Einzel- und Kollektivmitglieder verpflichten sich, die festgesetzten jährlichen Mitgliederbeiträge zu entrichten. Mitglieder auf Lebenszeit bezahlen mindestens einen einmaligen Beitrag in der Höhe des 25fachen Jahresbeitrags zum Zeitpunkt des Beitritts, Mitglieder zu zweit zusammen den 1.5fachen Beitrag.
  • Der Austritt aus der SGTI kann jeweils auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erfolgen
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes an die Generalversammlung

8 Organe

Die Organe der SGTI sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

9 Generalversammlung

Die Generalversammlung, das oberste Vereinsorgan, wird vom Vorstand jährlich, innerhalb des ersten Semesters, spätestens drei Wochen vor dem vorgesehenen Datum, einberufen. Sie wird zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einberufen auf Antrag des Vorstandes oder wenn dies von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

Es stehen ihr folgende Befugnisse zu:

  • Wahlen des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Beaufsichtigung der Tätigkeit des Vorstandes und Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren
  • Beschlussfassung über die Verwendung von Gewinnen und die Deckung von Verlusten
  • Genehmigung des Budgets und der jährlichen Mitgliederbeiträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl der Vereinspublikation
  • Entscheidung über grundlegende Tätigkeiten oder zu entwickelnde Initiativen
  • Bewilligung der Bildung von regionalen oder lokalen Sektionen
  • Entscheidung in letzter Instanz über den Ausschluss eines Mitgliedes
  • Statutenänderungen

10 Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder (Ausnahme siehe Art. 16.) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, dass mindestens 1/4 der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt.

  • Ihre Beschlüsse werden durch ein Protokoll festgehalten

11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5, höchstens 11 Mitgliedern zusammen. Diese sind alle drei Jahre zu bestätigen. Ausser dem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

12 Verantwortung

Der Vorstand ist für die korrekte Verwaltung, eine dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit sowie für die Vertretung des Vereins und dessen Anliegen nach aussen verantwortlich. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch Statuten oder Gesetz andern Organen übertragen sind, insbesondere:

  • Durchführung der Vereinsbeschlüsse
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Vorlegen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

Er ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst und durch ein Protokoll festgehalten. Die SGTI ist durch die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern rechtsgültig verpflichtet.

13 Kommissionen

Zur Ausführung spezieller Aufträge kann der Vorstand permanente oder vorübergehende Kommissionen ernennen. Dazu können auch Aussenstehende eingeladen werden.

14 Rechnungsrevisoren

Die Jahresrechnung wird durch zwei Rechnungsrevisoren auf ihre Ordnungsmässigkeit überprüft. Die Revisoren werden ausserhalb des Vorstandes für drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

  • Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr

15 Mittel

Die Mittel der SGTI setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, Gaben, Unterstützungen, Legaten, Erträgen von Vereinsanlässen oder geschäftlicher Tätigkeit zusammen. Sie dienen der Deckung der Kosten der Vereinspublikation, der Verwaltung sowie anderen, den Vereinszielen entsprechenden Tätigkeiten.

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. Ausschliesslich das Vereinsvermögen haftet für die Verbindlichkeit der SGTI.

16 Auflösung

Die Auflösung der SGTI oder die Fusion mit einer ähnliche Ziele verfolgenden Institution kann nur durch 2/3‑Mehrheit aller Anwesenden an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Ein bei der Auflösung vorhandenes Vermögen soll einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung übertragen werden.

  • Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 20. Mai 1995 in Ennenda (GL) angenommen und an der Ordentlichen Generalversammlung vom 28. April 2018 in Bern letztmalig revidiert.

Die SGTI tritt die Rechtsnachfolge der Schweizerischen Vereinigung für Technikgeschichte (SVTG) und der Gesellschaft für Industriekultur (IN.KU.) an. Die obigen Statuten ersetzen die Statuten der SVTG vom 19. Mai 1990 und diejenigen der IN.KU. vom 8. November 1991.

Zürich, 2018